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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der „Automatischen Datenverarbeitungs Ges.m.b.H.“,

im Folgenden kurz „ADAT GmbH“ genannt.

 

 

§ 1   Geltung der Bedingungen

 

(1)     Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von ADAT GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

(2)     Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn ADAT GmbH sie schriftlich bestätigt.

 

 

§ 2   Angebot und Vertragsabschluss

 

(1)     Die Angebote von ADAT GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

 

(2)     Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

(3)     Die Mitarbeiter von ADAT GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

 

§ 3   Preise

 

(1)     Soweit nicht anders angegeben, hält sich ADAT GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von ADAT GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

 

(2)     Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung. Wünscht der Kunde die Zustellung durch ADAT GmbH, ist diese gesondert abzugelten.

 

(3)     Die Installation oder Wartung gelieferter Ware (insbesondere Hard- und Software), die Einweisung in deren Nutzung und die Umsetzung von Projektergebnissen ist – sofern nichts anderes vereinbart wurde – gesondert zu vergüten.

 

 

§ 4   Liefer- und Leistungszeit

 

(1)     Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

 

(2)     Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die ADAT GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder von ADAT GmbH oder deren Unterlieferanten bzw. Unterauftragnehmern eintreten – hat ADAT GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ADAT GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

(3)     Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ADAT GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Kunde nur berufen, wenn er ADAT GmbH unverzüglich benachrichtigt.

 

(4)     Sofern ADAT GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Pönale. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von ADAT GmbH.

 

(5)     ADAT GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Waren, die via Internet bestellt werden, werden per Nachnahme zuzüglich allfälliger Transportkosten, wenn nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, zugestellt.

 

 

§ 5   Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

 

(1)     Bei Warenlieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von ADAT GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von ADAT GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.

 

(2)     Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von ADAT GmbH; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für ADAT GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die Gesellschaft. Erlischt das (Mit-)Eigentum von ADAT GmbH durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, daß die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden – bei Verbindung wertanteilsmäßig – auf ADAT GmbH übergehen.

 

 

§ 6   Zahlung

 

(1)     Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von ADAT GmbH prompt netto Kassa nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

 

(2)     ADAT GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ADAT GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

(3)     Ist die Lieferung von Ware neben Beratungs- oder Schulungsleistung geschuldet, werden eingehende Zahlungen zunächst auf die für die Beratung bzw. Schulung berechneten Beträge verrechnet.

 

(4)     Gerät der Kunde in Verzug, so ist ADAT GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

 

(5)     Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn ADAT GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist ADAT GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. ADAT GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

 

(6)     Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

 

§ 7   Verwertung von Projektergebnissen

 

(1)     Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von ADAT GmbH auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.

 

(2)     Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch ADAT GmbH durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

 

(3)     Das Nutzungsrecht an einer von ADAT GmbH entwickelten oder gelieferten Software umfasst die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im Übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%ige Tochterunternehmen sind.

 

(4)     Wird von Abs.3 abweichend vereinbart, dass das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk von ADAT GmbH sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.

 

(5)     Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der Kunde gehalten, ADAT GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von ADAT GmbH keine wesentlichen Prozesshandlungen vornehmen und ADAT GmbH auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozess Führung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.

 

(6)     Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von ADAT GmbH eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, kann ADAT GmbH wahlweise folgendes unternehmen:

 

  1. Den Vertragsgegenstand so ändern, dass er keine Schutzrechte mehr verletzt,

 

  1. dem Auftraggeber das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,

 

  1. den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist,

 

  1. den Vertragsgegenstand zurücknehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust erstatten.

 

         Die unter Lit. d) genannte Variante kommt erst dann zur Anwendung, wenn vermöge der unter a)-c) genannten Möglichkeiten keine zufriedenstellende Lösung erzielt werden kann.

 

(7)     Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von ADAT GmbH gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.

 

§ 8   Konstruktions- und konzeptionelle Rahmenbedingungen

 

(1)     Bei Softwareentwicklungen und sonstigen Projekten ist ein Pflichtenheft nur dann zu erstellen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, ist das Pflichtenheft von beiden Parteien zu unterzeichnen; danach wird es Bestandteil des jeweiligen Vertrages.

 

(2)     Wenn der Kunde erkennt, dass ein Pflichtenheft nicht eindeutig, nicht vollständig oder widersprüchlich ist, so wird er ADAT GmbH unverzüglich schriftlich eine Ergänzung des Pflichtenheftes vorschlagen. Die Annahme begründeter und sachdienlicher Änderungsvorschläge darf von ADAT GmbH nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

 

(3)     Im Übrigen behält sich ADAT GmbH das Recht vor, insbesondere an Hard- und Software jederzeit Konstruktions- bzw. konzeptionelle Änderungen vorzunehmen, soweit vertragliche Vereinbarungen oder der Inhalt des Pflichtenheftes dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. ADAT GmbH ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten nachträglich vorzunehmen.

 

 

§ 9   Geheimhaltung, Datenschutz

 

(1)     Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die ADAT GmbH im Zusammenhang mit Bestellungen, Schulungen und Beratungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

 

(2)     Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 34 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass ADAT GmbH seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

 

 

§ 10 Gewährleistung

 

(1)     Mängel an von ADAT GmbH gelieferter Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von ADAT GmbH innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl von ADAT GmbH durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

(2)     Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt sofort, wenn an der Ware vom Kunden oder einem Dritten Änderungen vorgenommen werden. Die Beseitigung von Mängeln und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand der Gewährleistung. Somit umfasst die Gewährleistung nicht die Behebung von Mängeln, die z.B. durch falsche Lagerung der Datenträgermedien, Zusatzinstallation von anderer Fremdsoftware, Betriebssystemänderungen oder Hardwareänderungen auftreten.

 

(3)     Bei Auftreten von Fehlern ist der Kunde verpflichtet, alle zur Beschreibung der Fehler erforderlichen Unterlagen aufzubewahren und diese Unterlagen ADAT GmbH kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich überdies, seine auf Datenträger gespeicherten Daten und Aufzeichnungen in geeigneter Weise durch Anfertigung von Duplikaten zu schützen.

Der Kunde ist verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke im Rahmen der Mangelbehebung während der Normalarbeitszeit ADAT GmbH kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

(4)     Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen,

 

  • wenn ADAT GmbH hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg eingetreten ist

  • wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist,

  • wenn sie von ADAT GmbH verweigert oder unzumutbar verzögert wird,

  • wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder

  • wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

 

(5)     Für Produkte, die nicht von ADAT GmbH hergestellt worden sind, beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Hersteller.

 

 

§ 11 Untersuchungs- und Mängelrügepflicht

 

(1)     Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren (insbesondere Hardware und Software) auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern, Handbüchern oder Geräteteilen sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen von Datenträgern sind bei ADAT GmbH innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.

 

(2)     Mängel die nicht offensichtlich sind, müssen bei ADAT GmbH innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.

 

(3)     Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die gelieferte Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

 

§ 12 Haftung

 

(1)     Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzt haftet ADAT GmbH unbeschränkt. Im Übrigen haftet ADAT GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

 

(2)     Die Haftung für Schäden, die Umsetzung von Projektergebnissen verursacht werden, ist der Höhe nach auf das Dreifache des Vertragswertes beschränkt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

 

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Teilnichtigkeit

 

(1)     Erfüllungsort ist Wien, Österreich. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund dieses Vertrages einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist – soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der jeweilige Sitz der ADAT GmbH.

 

(2)     Auf diesem Vertrag findet ausschließlich europäisches Recht Anwendung.

 

(3)     Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf ihnen beruhenden Verträge unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.

 

 

ADAT

Automatische Datenverarbeitungs Ges.m.b.H.,

Wien

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